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JAPAN

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 AUKTIONSEINLIEFERUNGSBEDINGUNGEN
(Stand: 1.8.2002)

 

  1. Der Auftraggeber versichert, daß er Eigentümer der übergebenen Lose bzw. zur freien Verfügung darüber ermächtigt ist, und daß diese Sachen weder mit einem Pfandrecht noch mit einem sonstigen Recht Dritter belastet sind.
  2. Die Versteigerungsgebühren betragen 10,5% vom Zuschlagpreis. Außerdem wird für jedes Los eine Losgebühr von 105 Yen erhoben. Diese Beträge enthalten die japanischen Verbrauchssteuern. Rückporto für nicht verkaufte und / oder für nicht für die Versteigerung übernommene Lose geht zu Lasten des Einlieferers.
  3. Alle eingelieferten Objekte bleiben bis zur Zahlung durch den Käufer Eigentum des Einlieferers. Die Prüfordnung des Bundes der philatelistischen Prüfer e.V. München wird hiermit für evtl. notwendige Prüfungen anerkannt. Die Prüfgebühren gehen stets zu Lasten der/des Einlieferer(s). Sollte der Versteigerer eine Prüfung für zwingend notwendig erachten, wird die Prüfung ohne Rücksprache veranlaßt. Als "Falsch" geprüfte Lose werden vom Versteigerer zum Schutz vor Mißbrauch elektronisch erfaßt.
  4. Der Versteigerer ist ermächtigt, unverkauft gebliebene Lose freihändig zu verkaufen. Für den Zeitraum des Nachverkaufs verbleiben die Rücklose beim Versteigerer. Der Zeitraum des Nachverkaufs erstreckt sich auf 14 Tage nach Ablauf der Auktion.
  5. Der Versteigerer legt die Startpreise fest. Der Auftraggeber kann jedoch in Absprache mit dem Versteigerer Startpreise vorgeben. Gebote unterhalb der Startpreise werden nicht akzeptiert.
  6. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Einlieferungen oder Teile daraus ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen.
  7. Der Auftrag gilt als fest erteilt. Eine Rücknahme einzelner oder aller Lose einer Einlieferung ist möglich, jedoch sind dabei 25% des Rufpreises als Aufwandsentschädigung zu zahlen. Dieser Satz reduziert sich auf 10% bei Stücken, für die bei Eingang der Rücknahmebenachrichtigung noch kein Versteigerungstermin angesetzt wurde.
  8. Abrechnung und Auszahlung beginnen unmittelbar nach Zahlungseingang. Vor Zahlung durch den Käufer hat der Einlieferer keinen Anspruch auf Auszahlung des Erlöses. Im Zweifelsfall kann der Einlieferer einen Nachweis über die Nichtzahlung durch den Käufer verlangen. Die Auszahlung erfolgt per Postgiro. Wird eine andere Zahlweise gewünscht (Bankscheck, Postanweisung, Bargeld), so gehen anfallende Spesen zu Lasten des Einlieferers. Ebenso gehen Prüfkosten und Portokosten für die Rücksendung von Material zu Lasten des Einlieferers.
  9. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sapporo.

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