AUKTIONSEINLIEFERUNGSBEDINGUNGEN
(Stand: 1.8.2002)
- Der Auftraggeber versichert, daß er
Eigentümer der übergebenen Lose bzw. zur freien Verfügung
darüber ermächtigt ist, und daß diese Sachen
weder mit einem Pfandrecht noch mit einem sonstigen Recht Dritter
belastet sind.
- Die Versteigerungsgebühren betragen
10,5% vom Zuschlagpreis. Außerdem wird für jedes Los
eine Losgebühr von 105 Yen erhoben. Diese Beträge enthalten
die japanischen Verbrauchssteuern. Rückporto für nicht
verkaufte und / oder für nicht für die Versteigerung
übernommene Lose geht zu Lasten des Einlieferers.
- Alle eingelieferten Objekte bleiben bis zur
Zahlung durch den Käufer Eigentum des Einlieferers. Die
Prüfordnung
des Bundes der philatelistischen Prüfer e.V. München
wird hiermit für evtl. notwendige Prüfungen anerkannt.
Die Prüfgebühren gehen stets zu Lasten der/des Einlieferer(s).
Sollte der Versteigerer eine Prüfung für zwingend notwendig
erachten, wird die Prüfung ohne Rücksprache veranlaßt.
Als "Falsch" geprüfte Lose werden vom Versteigerer
zum Schutz vor Mißbrauch elektronisch erfaßt.
- Der Versteigerer ist ermächtigt, unverkauft
gebliebene Lose freihändig zu verkaufen. Für den Zeitraum
des Nachverkaufs verbleiben die Rücklose beim Versteigerer.
Der Zeitraum des Nachverkaufs erstreckt sich auf 14 Tage nach
Ablauf der Auktion.
- Der Versteigerer legt die Startpreise fest.
Der Auftraggeber kann jedoch in Absprache mit dem Versteigerer
Startpreise vorgeben. Gebote unterhalb der Startpreise werden
nicht akzeptiert.
- Der Versteigerer behält sich das Recht
vor, Einlieferungen oder Teile daraus ohne Angabe von Gründen
zurückzuweisen.
- Der Auftrag gilt als fest erteilt. Eine Rücknahme
einzelner oder aller Lose einer Einlieferung ist möglich,
jedoch sind dabei 25% des Rufpreises als Aufwandsentschädigung
zu zahlen. Dieser Satz reduziert sich auf 10% bei Stücken,
für die bei Eingang der Rücknahmebenachrichtigung noch
kein Versteigerungstermin angesetzt wurde.
- Abrechnung und Auszahlung beginnen unmittelbar
nach Zahlungseingang. Vor Zahlung durch den Käufer hat der
Einlieferer keinen Anspruch auf Auszahlung des Erlöses.
Im Zweifelsfall kann der Einlieferer einen Nachweis über
die Nichtzahlung durch den Käufer verlangen. Die Auszahlung
erfolgt per Postgiro. Wird eine andere Zahlweise gewünscht
(Bankscheck, Postanweisung, Bargeld), so gehen anfallende Spesen
zu Lasten des Einlieferers. Ebenso gehen Prüfkosten und
Portokosten für die Rücksendung von Material zu Lasten
des Einlieferers.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist
Sapporo.
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